Europarechtswidrigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG?

Das Verhältnis zwischen europäischem und nationalem Recht ist Gegenstand ständiger Diskussion, die in der letzten Zeit - auch unabhängig von der Entscheidung des BVerfG zum Vertrag von Lissabon - wieder vermehrt rechtspolitisch geführt wird. Immer wieder wird aber auch 'am Fall†diskutiert, ob eine Regelung nationalen Rechts den europarechtlichen Vorgaben entspricht. Gegenstand einer solchen Diskussion ist auch eine Regelung des 'Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG†- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Hat der deutsche Gesetzgeber Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG4 in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG5 in Gestalt des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG europarechtskonform umgesetzt? Mit Beschluss vom 5.3.20096 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 234 EG-Vertrag diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.7 Anlass des durch das OVG NRW mit der Vorlagefrage angestoßenen Vorabentscheidungsverfahrens ist ein Klageverfahren eines Umweltverbandes gegen den von der zuständigen Bezirksregierung erlassenen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Klärung der Standortfrage und gegen die erste Teilgenehmigung für ein Steinkohlekraftwerk. Das OVG NRW ist der Auffassung, dass man den Vortrag des klagenden Verbandes - die Bescheide würden gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegrundsatz und naturschutzrechtliche Vorgaben verstoßen - nicht ohne Weiteres von der Hand weisen könne, sieht sich aber aufgrund der deutschen Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG zu einer stattgebenden Entscheidung nicht in der Lage. Das OVG hält vielmehr die deutsche Umsetzung für fehlerhaft und legt diese - somit entscheidungserhebliche - Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: EurUP 04/2009 (September 2009)
Seiten: 4
Preis: € 32,00
Autor: Prof. Dr. Martin Dippel
Dr. Jörg Niggemeyer
 
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