Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege 2009 (BNatSchG 2009) bestimmt nunmehr in § 3 Abs. 3 im Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften), dass (künftig) bei 'Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege' vorrangig geprüft werden soll, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.
Der hier normierte relative Vorrang des Vertragsnaturschutzes hat im Ergebnis keinen Einfluss auf die Aussage in Teil I dieses Beitrages,1 dass es einer rechtsförmlichen (Drittwirkung entfaltenden) Schutzerklärung der Natura 2000-Gebiete bedarf. Diesem Erfordernis kann man im Wege des Vertragsnaturschutzes nicht gerecht werden. Die Schutzerklärung selbst ist keine 'Maßnahme' des Naturschutzes, sondern notwendige Voraussetzung für die Anordnung oder Vereinbarung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ('Managementmaßnahmen'). § 32 Abs. 3 und 4 BNatSchG 2009 treffen insofern gegenüber § 3 Abs. 3 BNatSchG 2009 auch die speziellere Regelung. § 32 Abs. 3 des Gesetzes regelt im eindeutigen Wortlaut, dass 'die Schutzerklärung […] den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen [bestimmt]', das heißt, bestimmen muss. Dies deckt sich mit dem in Teil I unter II.2.b. und c. getroffenen Aussagen.2 Nach der Gesetzesbegründung sollte § 32 Abs. 3 BNatSchG 2009 auch keine Änderung gegenüber der geltenden Fassung (§ 33 Abs. 3 BNatSchG 2002) herbeiführen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | EurUP 04/2009 (September 2009) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Prof. Dr. Detlef Czybulka Jens Kampowski |
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