Überbrückungslösungen für Recyclingabfälle aus genehmigungsrechtlicher Sicht

Die Zwischenlagerung von Abfällen bzw. das Fehlen ausreichender genehmigter Flächen hierfür wiederholt sich erfahrungsgemäß in Zyklen von einigen Jahren. Die jeweiligen ökonomischen und abfallwirtschaftlichen Rahmenbedingungen variieren, die genehmigungsrechtlichen Fragestellungen und möglicherweise strafrechtlichen Konsequenzen bleiben konstant.

1. Altautos
1.1. Genehmigungsvoraussetzungen für die Lagerung von Altautos
1.2. Vorübergehende Duldung nicht genehmigter Flächen
2. Genehmigungsfähigkeit von Zwischenlagern für Altpapier, Glas usw.
2.1. Genehmigungspflicht von Zwischenlagern für Altpapier, Glas usw.
2.2. Entscheidungsspielraum der Behörde bei Genehmigungsfähigkeit
2.3. Keine strafrechtlichen Risiken bei Zwischenlagerung von Recyclingprodukten
2.3.1. Ende der Abfalleigenschaft nach Abfallrahmenrichtlinie 
2.3.2. Kriterien der Rechtsprechung
3. Strafrechtliche Risiken
3.1. Der Straftatbestand des unerlaubten Betreibens einer Anlage gemäß § 327 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB
3.2. Der Straftatbestand des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB
3.2.1. Selbstentzündlichkeit der Abfälle gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB
3.2.2. Geeignetheit der Abfälle zur nachteiligen Veränderung von Gewässern, der Luft oder des Bodens gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4a) StGB
3.3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers
4. Fazit



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Recycling und Rohstoffe 2 (2009) (September 2009)
Seiten: 15
Preis: € 0,00
Autor: Prof. Dr. Andrea Versteyl
 
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