Auch bei Beauftragung von Sachverständigen ist der Auftraggeber in einem Vergabeverfahren verantwortlich für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens, die Prüfung der Angebote und die Erteilung des Zuschlags
Es gehört zu den Grundsätzen der Vergabe, dass Leistungen unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen zu vergeben sind. Die Vergabestelle kann sich zwar von Dritten Informationen zur Bewertung der Angebote verschaffen, die sie in die Lage versetzen, die Angebote zu beurteilen. Dieser Aufgabe kann sie sich jedoch nicht entziehen. Eine Vergabestelle, die mit der Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens ganz oder teilweise eine dritte Stelle betraut, bleibt dennoch weiter in vollem Umfang für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens verantwortlich. Sie hat insofern das Handeln der eingeschalteten Stelle zu begleiten, zu überwachen und gegebenenfalls zu korrigieren. Die Vergabestelle darf ihre Mitwirkung an dem Vergabeverfahren nicht auf das Abnicken beschränken. Sie muss eigenverantwortlich das Vergabeverfahren durchführen, also auch die Angebote prüfen und eigenverantwortlich über mögliche Ausschlussgründe und den Zuschlag entscheiden4. Insbesondere diejenigen Entscheidungen, bei denen die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraumes beziehungsweise eine Ermessenausübung notwendig ist, sind von der Vergabestelle selbst zu treffen. Dass dies im Entsorgungsbereich nicht immer vergabegerecht von öffentlichen Auftraggebern praktiziert wird, zeigt eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Südbayern.
Copyright: | © Rhombos Verlag |
Quelle: | Biomasse, Biogas (August 2009) |
Seiten: | 3 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Prof. Dr. jur. Thomas Ax Jens Baumann |
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