Rechtschutzmöglichkeiten unter REACH - Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der ECHA im Überblick

Die Europäische Chemikalienagentur in Helsinki (ECHA) ist neben den nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten ganz wesentlich mit dem Vollzug der Vorgaben des neuen europäischen Stoff- und Chemikalienrechtes in Gestalt der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 befasst. Rechtstechnisch sieht die REACH-VO dabei die Rechtsform der Entscheidung i. S. v. Art. 249 Abs. 4 EG als das zentrale Vollzugsinstrument der ECHA vor.

I. Einleitung
II. Rechtschutzmöglichkeiten im Überblick
III. Das Widerspruchsverfahren (Art. 91 REACH-VO)
1. Zulässigkeitsvoraussetzungen
2. Begründetheit
3. Rechtsfolgen
IV. Die Klagearten
1. Nichtigkeitsklage (Art. 230 EG i.V.m. Art. 94 Abs. 1 REACH-VO)
2. Untätigkeitsklage (Art. 232 EG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 REACH-VO)
3. Schadenersatzklage gegen die ECHA (Art. 101 Abs. 2 REACH-VO)
4. Schadenersatzklage gegen die Europäische Gemeinschaft (Art. 235, 288 Abs. 2 EG)5. Kosten
V. Vorläufiger Rechtsschutz
1. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Art. 242 EG)
2. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
3. Kosten



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 03/2009 (Juli 2009)
Seiten: 7
Preis: € 25,00
Autor: Dr. Stephan Patrick Waggershauser
 
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