REACH - Die Zulassungskandidatenliste und ihre Folgen

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (sog. REACH-Verordnung) ist bereits am 1.6.2007 in Kraft getreten. Mit Blick auf die erst zum 1.6.2008 durchgreifenden Registrierungspflichten und dem damit einhergehenden Beginn der Vorregistrierungsphase haben zahlreiche Unternehmen erst im vergangenen Jahr mit den Umsetzungsarbeiten begonnen. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die nicht der chemischen Industrie zuzuordnen sind und daher bislang kaum Berührungspunkte mit dem Chemikalien- und Stoffrecht hatten.

I. Hintergrund
II. Die Zulassungskandidaten
1. Anthracen
2. 4,4’-Diaminodiphenylmethan
3. Dibutylphthalat (DBP)
4. Cobaltdichlorid
5. Diarsenpentaoxid
6. Diarsentrioxid
7. Natriumdichromat, Dihydrat
8. 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol
9. Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
10. Hexabromocyclododecan (HBCDD)
11. Chloralkane, C10 - C13
12. Bis(tributylzinn)oxid (TBTO)
13. Bleihydrogenarsenat
14. Triethylarsenat
15. Benzylbutylphthalat
III. Rechtliche Folgewirkungen
1. Information entlang der Lieferkette
a) Kommunikation mittels Sicherheitsdatenblatt (Art. 31 REACH)
b) Kommunikation ohne Sicherheitsdatenblatt (Art. 32 REACH)
c) Kommunikation bei Lieferung von Erzeugnissen (Art. 33 REACH)
2. Notifizierung
IV. Ausblick



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: StoffR 02/2009 (Mai 2009)
Seiten: 9
Preis: € 25,00
Autor: Dr. Oliver Schön
Rechtsanwalt und Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Martin A. Ahlhaus
 
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