Im Rahmen des integrierten Energie- und Klimapakets der Bundesregierung wurde eine weitere, erhebliche Förderung der Biogaseinspeisung in Erdgasnetze beschlossen. Umgesetzt wurde dies durch die Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV), der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) und der Anreizregulierungsverordnung (ARegV), die zum 12. April 2008 in Kraft trat. Der Verordnungsgeber hat durch diese Verordnung, insbesondere mit dem neuen Teil 11a in der GasNZV umfangreiche Sonderregelungen für die Biogaseinspeisung in das Erdgasnetz aufgenommen.
Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist, die Einspeisung von 6 Mrd. Kubikmeter jährlich bis 2020 und 10 Mrd. Kubikmeter jährlich bis zum Jahr 2030 zu ermöglichen. Wesentliche Regelungen der Verordnung sind u. a. die hälftige Kostenteilung des Anschlussnehmers und des Netzbetreibers für den Netzanschluss, die Kostentragung des Netzbetreibers für die Wartung, die Odorierung, die Messung der Gasbeschaffenheit sowie die Einhaltung der eichrechtlichen Vorgaben. Gründe zur Verweigerung des Netzanschlusses können nicht mit dem Hinweis auf bestehende Verträge, sondern nur bei tatsächlichen, physikalischen Netzengpässen und damit sehr eingeschränkt vom Netzbetreiber geltend gemacht werden. Zudem muss der Netzbetreiber alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität im Netz durchführen, um eine ganzjährige Einspeisung zu gewährleisten. Der Biogaseinspeiser erhält zudem je eingespeiste Kilowattstunde Biogas ein pauschaliertes Entgelt für vermiedene Netzkosten.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH |
Quelle: | 21. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum - 2009 (April 2009) |
Seiten: | 9 |
Preis: | € 4,50 |
Autor: | Ilka Gitzbrecht |
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