Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 TrinkwV 2001 - hat sich die bisherige Praxis bewährt?

Seit dem 01. Januar 2003 werden die erlaubten Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 TrinkwV 2001 in einer gesonderten Liste durch das Umweltbundesamt (UBA) geführt, vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Bundesgesundheitsblatt bekannt gemacht und laufend aktualisiert. Die fünfjährige Praxiserfahrung mit dieser Liste wird aus der Sicht des Verordnungsgebers (BMG) und des Herausgebers der Liste (UBA) dargestellt.

1. Säule: das 'Multibarrieren-Prinzip'
2. Säule: 'Minimierungsgebot'
3. Säule: Die '10 %-Regel'
- Gesetzliche Grundlage der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
- Zu Absatz 1 und 2
- Zu Absatz 3
- Konsequenzen für Deutschland aus der Biozidrichtlinie
- Struktur der Liste
- Erweiterte Wirksamkeitsprüfung
- Generelle Anforderungen an Aufbereitungsstoffe, Einsatzbereiche von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren
- Stoffe, die im Wasser verbleiben
- Stoffe, die nach der Aufbereitung wieder entfernt werden
- Einsatzbereiche von Aufbereitungsstoffen
- Erlaubte Desinfektionsmittel und allgemeine Anforderungen
- Desinfektionsverfahren und allgemeine Anforderungen
- Erlaubte Desinfektionsverfahren
- Hat sich die bisherige Praxis bewährt?



Copyright: © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH
Quelle: Heft 03 - 2009 (April 2009)
Seiten: 7
Preis: € 4,00
Autor: Hartmut Bartel
Wolfgang Krüger
 
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