Das Potenzial der Meeresenergie legt vor dem Hintergrund einer aus klimapolitischen Gründen erforderlichen Stärkung der regenerativen Energiequellen eine intensivere Nutzung auch dieser Art der Energieerzeugung nahe. Gleichzeitig ist jedoch mit Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu rechnen - es stehen sich also zwei Umweltbelange - Klimaschutz und Naturschutz - gegenüber, die bei der Nutzung der Meeresenergie miteinander versöhnt werden müssen.
Hierfür bietet das Recht indessen nur begrenzt Raum. In den entsprechenden Genehmigungstatbeständen ist regelmäßig - neben anderen Voraussetzungen - vorgesehen, dass die Anlage keine negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben darf; dies ist 'klassischer" Naturschutz. Dabei gelten für die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) und für das Küstenmeer unterschiedliche Rechtsregime, wobei im Küstenmeer wiederum vielfach Landesrecht einschlägig ist; darüber hinaus ist das Gemeinschaftsrecht beachtlich. Es ergibt sich also eine standortabhängige Rechtslage, die hier nicht im Detail dargestellt werden kann. Doch sind die im Genehmigungsverfahren sowie für die bzw. mit der Genehmigung zu bewältigenden naturschutzfachlichen Probleme im Kern in allen Regelwerken gleich.
Copyright: | © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH |
Quelle: | Wasserwirtschaft 03 / 2009 (April 2009) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 10,90 |
Autor: | Dr. Ursula Prall |
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dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zonewie der Energieerzeugung ausWasser, Strömung undWind (Art. 56 Abs. 1 lit. aSRÜ).FlankiertwerdendieseRechtedurchPflichten, nicht nur durch die inkorporierte rechtliche Verpflichtung zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen, sondern auch zum Schutz (protection) derMeeresumwelt, wozu das SRÜ entsprechende Hoheitsbefugnisse gewährt (Art. 56 Abs. lit. b iii SRÜ).
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Als Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung werden leinwasserkraftanlagen
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