Mit Novellierung des europäischen Chemikalienrechts durch REACh ist eine neue Diskussion über die Gefährlichkeit von Chemikalien entbrannt. Durch REACh wurden neue Maßstäbe im Umgang mit gefährlichen Stoffen gesetzt. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Risikomanagement. Um ein gutes Risikomanagement betreiben zu können, ist es essenziell zu wissen, wie das Risiko eines gefährlichen Stoffes zu definieren ist. Dieser Beitrag soll daher eine Risikodefinition für das Gefahrstoffrecht liefern.
Aus diesen Überlegungen folgt der Schluss, dass Risiko im Sinne von REACh nicht das Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenshöhe eines Ereignisses wie im übrigen technischen Sicherheitsrecht ist, sondern vielmehr das Produkt aus Gefährlichkeit eines Stoffes, relevanten Expositionen und Eintrittswahrscheinlichkeit eines die Exposition hervorrufenden Ereignisses. Aber auch wenn man diese Risikodefinition im Sinne des übrigen technischen Sicherheitsrechts umdeutet und sie so darstellt, dass das Produkt aus Gefährlichkeit eines Stoffes und dessen Exposition als Schaden bezeichnet werden und in einem zweiten Schritt das Produkt der Eintrittswahrscheinlichkeit der Stoffexposition mit dem zuvor ermittelten Schaden nun als Risikobegriff definiert wird, also eine Gleichschaltung mit dem übrigen technischen Sicherheitsrecht erfolgt, so verzichtet REACh dennoch auf die Ein- bzw. Abstufung Gefahr, Risiko und Restrisiko, wie im übrigen technischen Sicherheitsrecht.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | StoffR 01/2009 (April 2009) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Dipl. Wirtschaftsjur. Lars Krause |
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