Stand der Novelle der Bioabfallverordnung

Der Entwurf der Änderung der Bioabfallverordnung mit Stand vom 19.11.2007 wurde den beteiligten Kreisen im Dezember 2007 mit der Bitte um Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht. Auf diesen (derzeit immer noch aktuellen) Stand beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen. Diese Fassung war auch Gegenstand der Anhörung der beteiligten Kreise am 19.02.2008. Die Stellungnahme der Bundesgüter-gemeinschaft Kom-post zur Anhörung ist auf der Homepage der BGK unter www.kompost.de Rubrik Archiv/Stellungnahmen eingestellt.

Die Bioabfallverordnung besteht aus dem verfügenden Teil, 4 Anhängen und einer ausführlichen Begründung. Anhang 1 enthält die Liste der einsetzbaren Stoffe Anhang 2 enthält die Anforderungen der Hygiene Anhang 3 enthält die Probenahme und Untersuchungsmethoden Anhang 4 (neu) enthält den Lieferschein gemäß § 11 Abs. 2 (Muster). Liste zulässiger Ausgangsstoffe: Die Liste grundsätzlich geeigneter Bioab-fälle wurde neu gegliedert: Nr. 1 a enthält Bioabfälle, die keiner behördli-chen Zustimmung zur Verwertung bedürfen. Nr. 1 b enthält Bioabfälle, die im Sinne des § 9a der behördlichen Zustimmung zur Verwertung bedür-fen. In Nr. 2 sind anderweitige geeignete Materialien aufgeführt, die keine Bioabfälle sind (mineralische Abfälle), oder die nicht dem Abfallrecht un-terliegen. Die Listen sind vollständig und abschließend. Materialien, die dort nicht genannt sind, sind nicht zulässig. Die Listung von Stoffen in Anhang 1 bedeutet nicht, dass diese stets z.B. über die Biotonne zu erfassen sind oder der Betreiber der Behandlungs-anlage diese annehmen muss (z.B. biologisch abbaubare Werkstoffe). Die tatsächlich vor Ort zu erfassenden und verwertbaren Bioabfälle werden in der Regel durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. von ihm beauftragten Dritten in Abstimmung mit dem Betreiber der Behand-lungsanlage festgelegt. Neu ist, dass die Anzahl an Bioabfällen, die bislang nach § 10 Abs. 1 von der Untersuchungs- und Behandlungspflicht ausgenommen waren, deut-lich reduziert worden ist. So fallen z.B. Garten- und Parkabfälle und ande-re Grünabfälle nicht mehr unter diese Pauschalausnahme mit der Folge, dass die Behandlungs- und Untersuchungspflichten für diese Stoffe künf-tig ebenso gelten wie bei allen anderen Bioabfällen.
Neu ist ferner, dass die Einschränkungen der Verwertung auf Forstflächen z.T. zurückgenommen worden sind. Mit Zustimmung der zuständigen Be-hörde ist die Verwertung auf Forstflächen künftig grundsätzlich möglich. Bislang war sie nur im 'begründeten Ausnahmefall" möglich, was prak-tisch bedeutete, dass sie nicht möglich war.



Copyright: © Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.
Quelle: Ausgabe 01 / 2008 (Mai 2008)
Seiten: 5
Preis: € 5,00
Autor: Dr. Bertram Kehres
 
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