Am 12. April 2008 sind Änderungen insbesondere der GasNZV in Kraft getreten, die die rechtlichen Rahmenbedingungen für in das Erdgasnetz einspeisende Biogasanlagen deutlich verbessern.
Durch die Novellierung der GasNZV und GasNEV haben sich die Bedingungen für den Netzanschluss von Biogasaufbereitungsanlagen sowie den Netzzugang für Transportkunden von Biogas erheblich verbessert. Netzbetreiber haben Biogasaufbereitungsanlagen vorrangig an das Erdgasnetz anzuschließen. Sie sind verpflichtet, einen erheblichen Anteil der durch den Netzanschluss verursachten Kosten zu tragen. Eine wirtschaftliche und abwicklungstechnische Erleichterung wird für Biogasprojekte insbesondere dadurch erzielt, dass seit Inkrafttreten der Verordnungsnovelle am 12. April 2008 Gasnetzbetreiber verpflichtet sind, die Verantwortlichkeit und die Kosten für die Konditionierung des Biogases vor Einspeisung zu übernehmen. Der Gasnetzbetreiber an der Einspeisestelle ist ferner verpflichtet, dem Transportkunden von Biogas ein pauschales vermiedenes Netznutzungsentgelt in Höhe von 0,7 ct je eingespeister kWh Biogas zu zahlen. Trotz einzelner offener Auslegungsfragen ist festzustellen, dass sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss von Biogasaufbereitungsanlagen an das Erdgasnetz sowie den Transport von Biogas in Erdgasnetzen damit erheblich verbessert haben.
Copyright: | © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH |
Quelle: | Heft 12 - 2008 (Januar 2009) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 4,00 |
Autor: | Rechtsanwalt Dr. Martin Altrock |
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