Anmerkungen zur abfallrechtlichen, insbesondere ökotoxikologischen Einstufung von Schlacken aus Abfallverbrennungsanlagen

Im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz [1, 2] für Verbrennungsanlagen, insbesondere für Abfallverbrennungsanlagen, Ersatzbrennstoffkraftwerke oder -heizkraftwerke, sehen sich die Antragsteller regelmäßig vor die Frage gestellt, wie die Abfälle aus der Verbrennung und der Abgasreinigung abfallrechtlich einzustufen sind.

Im Rahmen von Genehmigungsverfahren und auch nach Inbetriebnahme stehen Antragsteller und Betreiber vor der Frage, wie Schlacke aus Abfallbehandlungsanlagen abfallrechtlich einzustufen ist. Die bisherige Praxis, die von einer Einstufung im Wesentlichen auf der Grundlage physikalisch-chemischer Parameter ausgeht, führt in der Mehrzahl der Fälle zur Einstufung als nicht gefährlicher Abfall. Gleichzeitig lässt sich in der Regel zeigen, dass die Anlagen nicht dem Geltungsbereich der 12. BImSchV unterfallen. Unbefriedigend geregelt war bisher die Einstufung nach dem Kriterium H14 ökotoxisch, das physikalisch-chemischen Untersuchungen offenbar nicht zugänglich ist. Hier deuten sich mit der Entwicklung standardisierter Biotests verbesserte Möglichkeiten an, bis zu deren Einführung allerdings noch weitere Untersuchungen an verschiedenen Materialien notwendig sind, um belastbare Grenzkonzentrationen definieren zu können. Es ist nicht auszuschließen, dass das H14-Kriterium besondere Bedeutung hinsichtlich einer Regeleinstufung als nicht gefährlicher Abfall gewinnen wird. Da die Einstufung mit dem Überschreiten der Anlagengrenze wirksam wird, ist es sinnvoll zu prüfen, ob nicht von vornherein Schritte zur Schlackebehandlung in das Anlagenkonzept integriert werden, von denen bekannt ist, dass sie geeignet sind, die Ökotoxizität zu verringern.



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Recycling und Rohstoffe 1 (2008) (Dezember 2008)
Seiten: 12
Preis: € 0,00
Autor: Dr. Jürgen Millat
 
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