Am 30. Dezember 2006 wurde im Amtsblatt der EU die REACH- erordnung
(VO(EG) 1907/2006) veröffentlicht [1]. Sie ist in ihren ersten Teilen am 01. Juni 2007 in Kraft getreten. Diese grundlegende Neuorientierung des Chemikalienmanagements in Europa betrifft keineswegs nur die chemische Industrie, sondern nahezu alle Branchen, die Stoffe erzeugen, importieren oder verwenden. Auch die Abfallwirtschaft geht mit Stoffen um, so dass sich die Frage stellt, welche Wirkungen REACH für Abfälle entfaltet und wie die einzelnen Bestimmungen ineinander greifen.
Die europäische Chemikalienpolitik erhielt mit REACH eine neue Grundlage. REACH erweitert die Eigenverantwortung der Hersteller, Importeure und Anwender von Stoffen über die gesamte Produktkette. Abfälle sind ausdrücklich vom Geltungsbereich von REACH ausgenommen. Allerdings unterliegen Produkte, die aus Abfall gewonnen werden und nicht mehr dem Abfallrecht unterliegen, dem Chemikalienrecht. Sie sind entweder Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Sinne von REACH. Im Beitrag sind die Pflichten der Hersteller solcher Stoffe und einige Beispiele erläutert. Besonders wichtig ist eine eindeutige Definition, wann die Eigenschaft als Abfall endet. Die anstehende Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie ist hierzu ein wichtiger Schritt. Während es bei REACH wichtig ist, eine eindeutige Schnittstelle zwischen Stoff- und Abfallrecht zu finden, greifen bei den Bestimmungen zu wassergefährdenden Stoffen Wasserrecht und Abfallrecht ineinander. Das vorgeschlagene Verfahren, Abfälle in Wassergefährdungsklassen einzustufen, wird vorgestellt.
Copyright: | © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH |
Quelle: | Recycling und Rohstoffe 1 (2008) (Dezember 2008) |
Seiten: | 14 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Professor Dr. Klaus-Günter Steinhäuser Lars Tietjen Inga Beer |
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