Zur Abgrenzung zwischen Immissionsschutz- und Abfallrecht
Während hinsichtlich der Überwachung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen und des behördlichen Eingreifens bei festgestellten Rechtsverstößen zwischen dem Immissionsschutzrecht und zahlreichen anderen Bereichen des Umwelt- bzw. Gefahrenabwehrrechts (z. B. dem Wasser-, Bodenschutz- oder Bauordnungsrecht) eine Parallelität von Eingriffsermächtigungen und Behördenzuständigkeiten bestehen mag, ist die Abgrenzung zwischen dem Immissionsschutz- und dem Abfallrecht aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 9 KrW-/AbfG eindeutig: Gegenüber dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage besteht während der Betriebsphase und bis zum Ablauf eines Jahres nach der Stilllegung der Anlage Anwendungsvorrang für das Immissionsschutzrecht. Nach dem Ablauf der Jahresfrist gemäß § 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG kommen, sofern die Genehmigung nicht vollziehbare Auflagen zur Abfallentsorgung nach der Betriebsstilllegung enthält, hingegen ausschließlich die Pflichten und Eingriffsermächtigungen des Abfallrechts zum Tragen. Gegenüber einem mit dem Anlagenbetreiber nicht identischen Grundstückseigentümer können allein die Abfallbehörden zur Durchsetzung der allgemeinen abfallrechtlichen Pflichten nach dem KrW-/AbfG tätig werden. Während der Betriebsphase dürften abfallrechtliche Anordnungen gegen den Grundstückseigentümer praktisch ausgeschlossen sein. Nach der Stilllegung einer genehmigungsbedürftigen Anlage können sie im Einzelfall in Betracht gezogen werden, sind jedoch stets mit sehr komplexen rechtlichen und tatsächlichen Problemen verbunden.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 05 / 2008 (Oktober 2008) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Klaus Stefan Kälberer |
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