In den kommenden Jahren werden in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des ab dem 01.06.2005 geltenden Verbotes, Abfälle unvorbehandelt abzulagern, die meisten Siedlungsabfalldeponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geschlossen werden.
Diese Deponien wurden in der Regel über viele Jahrzehnte betrieben, für die Nutzung der Deponien wurden Gebühren oder Entgelte erhoben. In der Vergangenheit wurden in vielen Fällen aber nicht ausreichende Rückstellungen gebildet, um den Deponieabschluss und die Nachsorge der Deponien zu finanzieren. Zum Teil wurden auch noch in den 90-er Jahren (notwendige) Investitionen getätigt, die nicht immer in dem verbleibenden Nutzungszeitraum abgeschrieben werden (können). Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern stellt sich daher die Frage, wie der Deponieabschluss und die Nachsorge der Deponien finanziert werden kann, insbesondere ob die hier entstehenden Kosten auch noch nach Schließung der Deponie in die von den Bürgern erhobenen Abfallgebühren einbezogen werden dürfen. Nachfolgend soll zunächst die zur Zeit bestehende Rechtslage dargestellt und danach – unter Hinweis auf § 36 d KrW-/AbfG und Art. 10 Deponierichtlinie - ein Ausblick zu den bestehenden Regelungsmöglichkeiten gegeben werden.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH |
Quelle: | 4. Staßfurter Abfall- und Energieforum-2003 (November 2003) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 3,50 |
Autor: | RAin Katrin Jänicke |
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