Unverhältnismäßigkeit und Kompensationen im Kontext von Wasserkraft und WRRL

Mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verpflichten sich die EU-Mitgliedsstaaten, die dort formulierten Umweltziele für Oberflächengewässer bis 2015 zu erreichen. Erklärtes Ziel ist die Realisierung des 'guten Zustandes'. Insbesondere für erheblich veränderte Wasserkörper sieht Art. 4 WRRL spezifische Ziele und eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor, für deren Inanspruchnahme sozioökonomische Analysen notwendig werden. Nach Ableitung der zu erreichenden Umweltzielsetzung unter Berücksichtigung der Prüfung einer gesamtwirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit kann der Fall eintreten, dass (dennoch) eine Unwirtschaftlichkeit einer Wasserkraftanlage verbleibt. In diesem Kontext wird ein dreistufiger Kompensationsmechanismus vorgeschlagen.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Umsetzung von Maßnahmenpaketen, die nach Durchführung einer gesamtwirtschaftlichen (wasserkörperbezogenen) Unverhältnismäßigkeitsprüfung als gesellschaftlich vorteilhaft zu klassifizieren sind, (ökonomisch) nichts entgegensteht. An dieser Stelle beginnt jedoch die einzelstaatliche Verantwortung, etwaige Unwirtschaftlichkeiten bzw. einzelwirtschaftliche Unverhältnismäßigkeiten unter (den aufgezeigten) transparenten und objektivierten Bedingungen zu kompensieren und der Kostentragfähigkeit der betroffenen Wassernutzer Rechnung zu tragen. Dies sollte schon im Vorfeld der Maßnahmenprogramme des Jahres 2009 abschließend geklärt werden. Eine solche Vorgehensweise entspräche zudem auch der auf dem Workshop 'Disproportionate Costs and Exemptions to Environmental Objectives under the Water Framework Directive" aufgekommenen Forderung an die Mitgliedsstaaten, Mechanismen zur Finanzierung der aus der Umsetzung der WRRL resultierenden Maßnahmenkosten zu entwickeln. Nur so kann es gelingen, eine größtmögliche Akzeptanz der Umsetzung der WRRL bei den betroffenen Wassernutzern zu schaffen.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasser Wirtschaft 09 / 2008 (September 2008)
Seiten: 6
Preis: € 10,90
Autor: Dipl.-Kfm Stephan Held
Dipl.-Kfm Devid Krull
 
 Diesen Fachartikel kaufen...
(nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links)
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren



Diese Fachartikel könnten Sie auch interessieren:

Die Gesetzentwürfe zur Umsetzung der Renewable Energy Directive (RED III) in deutsches Recht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2024)
Der europäische Gesetzgeber hat Ende 2023 nach umfangreichen Verhandlungen die Novellierung der Erneuerbare- Energien-Richtlinie beschlossen. Die Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (REDIII) sollen den beschleunigten Ausbau Erneuerbarer Energien fördern, um die Treibhausgasemissionen im Energiesektor zu reduzieren.

Pumpspeicher - Besser als ihr Ruf?
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (4/2024)
Gemäß der Taxonomie-Verordnung müssen Pumpspeicher als einzige Energiespeichertechnologie nachweisen, dass ihre Treibhausgasemissionen während ihres Lebenszyklus geringer als 100 g CO2 pro kWh sind. Nachfolgend werden Lebenszyklusanalysen eines Pumpspeichers, einer Batterie sowie eines Wasserstoffspeichers durchgeführt und miteinander verglichen. Darüber hinaus wird auf den zukünftigen Rohstoffbedarf sowie geo-, ressourcen- und industriepolitische Herausforderungen durch die neuen Energiespeichertechnologien hingewiesen.

Der Energiespeicher Riedl als Projekt von vorrangigem europäischem Interesse
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (9/2023)
Das Pumpspeicherkraftwerk Energiespeicher Riedl mit einer Leistung von 300 MW befindet sich seit dem Jahr 2012 im Genehmigungsverfahren. Das Vorhaben wurde von der Europäischen Kommission mehrmals auf die unionsweite Liste der Projekte von gemeinsamem Interesse aufgenommen. Damit wird dem Projekt ein Vorrangstatus zuerkannt, der die Erforderlichkeit des Vorhabens in energiepolitischer und klimabezogener Hinsicht begründet.

Mare clausum? AWZ-Raumordnungsplan ohne freien Raum für Meeresnatur
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2023)
Das internationale Seerecht, die United Nations Convention on the Law of the Sea1 (UNCLOS oder LOSC), auf Deutsch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ),2 gewährt den Küstenstaaten jenseits des Küstenmeers in der ausschließlichenWirtschaftszone (AWZ) souveräne Rechte zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zonewie der Energieerzeugung ausWasser, Strömung undWind (Art. 56 Abs. 1 lit. aSRÜ).FlankiertwerdendieseRechtedurchPflichten, nicht nur durch die inkorporierte rechtliche Verpflichtung zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen, sondern auch zum Schutz (protection) derMeeresumwelt, wozu das SRÜ entsprechende Hoheitsbefugnisse gewährt (Art. 56 Abs. lit. b iii SRÜ).

Alpine Kleinwasserkraft: Gewässerökologie und Mehrwert für die Region
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (5/2023)
Als Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung werden leinwasserkraftanlagen (KWKA) erhalten, ausgebaut und an geeigneten Standorten auch neu erstellt. Heutzutage gelten Anlagen bis 10 MW installierter Leistung international als KWKA [1]. In den Jahren 2013 bis 2019 stieg deren installierte Leistung weltweit von 71,0 auf 78,0 GW (+9,9 %) und in Europa von 17,8 auf 19,7 GW (+10,7 %) [1].

Login

Literaturtip:
 
zu www.energiefachbuchhandel.de
 

 
Tagungsband vom 12. Anwenderforum Kleinwasserkraftwerke 2009 / OTTI e.V.