Die restriktive Anwendung des Straßen- und Wegerechts scheint kein tauglicher Weg zur Unterbindung der privatwirtschaftlichen Altpapiersammlung zu sein
Die Entsorgung von Altpapier ist finanziell lukrativ. Es ist daher nicht verwunderlich, dass auch private Unternehmen durch den Aufbau eines gewerblichen Sammelsystems versuchen, die vorhandenen finanziellen Vorteile des Altpapiers zu nutzen. Dies ist freilich den kommunalen Entsorgungsträgern nicht selten ein Dorn im Auge, gehen doch erhoffte zu erzielende Erlöse durch die gewerbliche Konkurrenz verloren. Durch Erlass einer Untersagungsverfügung wurde vielerorts daher versucht, die gewerbliche Altpapiersammlung zu unterbinden. Die aktuelle Rechtsprechung geht allerdings vornehmlich davon aus, dass die gewerblichen Altpapiersammlungen zulässig und die dagegen gerichteten Unterlassungsverfügungen rechtswidrig sind1. Es werden daher Versuche unternommen, die gewerbliche Altpapiersammlung auf anderen (Um-)Wegen zu erschweren. Beispielsweise wurde in Nordrhein-Westfalen (NRW) die gewerbliche Altpapiersammlung per Verfügung untersagt und aufgegeben, bereits verteilte Blaue Tonnen wieder abzuholen, sofern keine Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) nachgewiesen werden konnte. Es stellt sich somit die weitreichende Frage, ob und inwieweit das Abstellen bzw. Leeren der von den Bürgern auf öffentlichen Straßen bereitgestellten Altpapiertonnen einer Sondernutzungserlaubnis nach dem StrWG NRW bedarf.
Copyright: | © Rhombos-Verlag |
Quelle: | RISIKO KLÄRSCHLAMMENTSORGUNG (September 2008) |
Seiten: | 2 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Prof. Dr. jur. Thomas Ax Rechtsanwalt, LL.M Carsten Schmidt |
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