Qualitätskontrolle durch Alarmwerte - Zum Verhältnis von Alarmwerten, Anforderungen an die Qualitätskontrolle und Grenzwerten -

Das Bundesverwaltungsgericht1 und der Verwaltungsgerichtshof Kassel haben in zwei Entscheidungen im Jahre 2007 die uneingeschränkte Bindungswirkung der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für thermische Abfallentsorgungsanlagen und Ersatzbrennstoffkraftwerke bestätigt. Insbesondere die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2007 war mit Spannung erwartet worden, nachdem in den vergangenen Jahren einzelne Obergerichte davon ausgegangen waren, die 17. Bundesimmissionsschutzverordnung entspreche nicht mehr dem Stand der Technik, und die Herabsetzung von Grenzwerten in Einzelfällen für zulässig angesehen haben.

Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Grenzwerte der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung als echte Grenzwerte der Disposition der Genehmigungsbehörde entzogen sind, folgt nicht zwingend, dass die Festsetzung von Emissionswerten unterhalb der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ausgeschlossen ist. Diese verschärften Anforderungen kommen aber nur in Form von Alarm- und Kontrollwerten in Betracht. Bei derartigen Kontrollwerten handelt es sich um ein der Qualitätssicherung dienendes Instrumentarium. Die Einhaltung dieser Kontrollwerte ist, da es sich gerade nicht um Grenzwerte handelt, mithin auch kein Genehmigungserfordernis. Werden die Kontrollwerte überschritten, ist dies vielmehr (nur) ein Indiz dafür, dass die Anlage nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert, was der Behörde Anlass zu Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 S. 3 17. Bundesimmissionsschutzverordnung geben kann. Anders als bei Grenzwerten ist die Überschreitung von Kontrollwerten strafrechtlich nicht relevant. Kontrollwerte stellen daher auch für den Anlagenbetreiber eine zusätzliche Absicherung dar, denn letztendlich muss sichergestellt sein, dass die Werte der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung auch bei eventuellen Fehllieferungen stets eingehalten werden.



Copyright: © TK Verlag - Fachverlag für Kreislaufwirtschaft
Quelle: Planung und Umweltrecht 1 (2008) (Mai 2008)
Seiten: 8
Preis: € 0,00
Autor: Prof. Dr. Andrea Versteyl
 
 Artikel nach Login kostenfrei anzeigen
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

Bedeutung und Grenzen der Produktverantwortung für den Klimaschutz
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2024)
Klimaschutz prägt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht durchgehend. Er spielt etwa eine mehrfache Rolle bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen.1 Umgekehrt hat die Kreislaufwirtschaft eine sehr bedeutsame Rolle für den Klimaschutz. Das BVerfG spricht in seinem Klimabeschluss eigens die Änderung von Produktionsverfahren zur Klimaneutralität an: Der Gesetzgeber muss u.a. frühzeitig aufzeigen, welche Produkte erheblich umzugestalten sind. Zwar hat er dabei eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Jedoch ist eine Politik zu entwickeln, die insgesamt die selbst gesetzten Klimaziele zu erreichen verspricht.

Pumpspeicher - Besser als ihr Ruf?
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (4/2024)
Gemäß der Taxonomie-Verordnung müssen Pumpspeicher als einzige Energiespeichertechnologie nachweisen, dass ihre Treibhausgasemissionen während ihres Lebenszyklus geringer als 100 g CO2 pro kWh sind. Nachfolgend werden Lebenszyklusanalysen eines Pumpspeichers, einer Batterie sowie eines Wasserstoffspeichers durchgeführt und miteinander verglichen. Darüber hinaus wird auf den zukünftigen Rohstoffbedarf sowie geo-, ressourcen- und industriepolitische Herausforderungen durch die neuen Energiespeichertechnologien hingewiesen.

Erfahrungen bei der Beratung von Vergärungs- und Kompostierungsanlagen
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2024)
Die Verwendung von Biogut- und Grüngutkompost ist eine Möglichkeit, Nährstoffdefizite im Ökolandbau zu vermeiden sowie die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und sogar zu steigern.