Qualitätskontrolle durch Alarmwerte - Zum Verhältnis von Alarmwerten, Anforderungen an die Qualitätskontrolle und Grenzwerten -

Das Bundesverwaltungsgericht1 und der Verwaltungsgerichtshof Kassel haben in zwei Entscheidungen im Jahre 2007 die uneingeschränkte Bindungswirkung der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für thermische Abfallentsorgungsanlagen und Ersatzbrennstoffkraftwerke bestätigt. Insbesondere die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2007 war mit Spannung erwartet worden, nachdem in den vergangenen Jahren einzelne Obergerichte davon ausgegangen waren, die 17. Bundesimmissionsschutzverordnung entspreche nicht mehr dem Stand der Technik, und die Herabsetzung von Grenzwerten in Einzelfällen für zulässig angesehen haben.

Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Grenzwerte der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung als echte Grenzwerte der Disposition der Genehmigungsbehörde entzogen sind, folgt nicht zwingend, dass die Festsetzung von Emissionswerten unterhalb der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ausgeschlossen ist. Diese verschärften Anforderungen kommen aber nur in Form von Alarm- und Kontrollwerten in Betracht. Bei derartigen Kontrollwerten handelt es sich um ein der Qualitätssicherung dienendes Instrumentarium. Die Einhaltung dieser Kontrollwerte ist, da es sich gerade nicht um Grenzwerte handelt, mithin auch kein Genehmigungserfordernis. Werden die Kontrollwerte überschritten, ist dies vielmehr (nur) ein Indiz dafür, dass die Anlage nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert, was der Behörde Anlass zu Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 S. 3 17. Bundesimmissionsschutzverordnung geben kann. Anders als bei Grenzwerten ist die Überschreitung von Kontrollwerten strafrechtlich nicht relevant. Kontrollwerte stellen daher auch für den Anlagenbetreiber eine zusätzliche Absicherung dar, denn letztendlich muss sichergestellt sein, dass die Werte der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung auch bei eventuellen Fehllieferungen stets eingehalten werden.



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Planung und Umweltrecht 1 (2008) (Mai 2008)
Seiten: 8
Preis: € 0,00
Autor: Prof. Dr. Andrea Versteyl
 
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