Die Regelungen des Umweltschadensgesetzes für den Biodiversitätsschaden nach § 21a BNatSchG

Durch das Umweltschadensgesetz (USchadG) werden Regelungen für Umweltschäden an Arten und Lebensräumen der Arten, Gewässern und am Boden getroffen. Der Beitrag beschränkt sich auf Umweltschäden nach § 2 Nr. 1 a) USchadG, der als Umweltschaden eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach der Maßgabe des § 21a BNatSchG definiert. Dieser Schaden wird im Weiteren als Biodiversitätsschaden bezeichnet. Das USchadG begründet eine Haftung für Umweltschäden nur für Tätigkeiten und Ereignisse, die mit einer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.

1. Die berufliche Tätigkeit als Haftungsgrundlage
1.1. Gefährdungshaftung
1.2. Verschuldenshaftung
2. Zeitliche Begrenzung der Haftung
3. Der Biodiversitätsschaden
3.1. Die geschützten Arten und Lebensräume
3.2. Die Erheblichkeit der Schädigung
4. Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten bei Umweltschäden
4.1. Informationspflichten
4.2. Gefahrenabwehrpflichten des Verantwortlichen
4.3. Sanierungspflichten des Verantwortlichen
5. Die Pflichten der zuständigen Behörden
6. Die Kostentragungspflicht
7. Der Haftungsausschluss für Biodiversitätsschäden
8. Beteiligungs-, antrags-, und rechtsbehelfsberechtigte Dritte



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Planung und Umweltrecht 1 (2008) (Mai 2008)
Seiten: 17
Preis: € 0,00
Autor: Ministerialrat (ATZp) Professor Dr. h. c. LLM Hans Walter Louis
 
 Artikel nach Login kostenfrei anzeigen
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

Rechtliche und praktische Unsicherheiten bei der Durchführung des europäischen Klimaanpassungsrechts durch das Bundes- Klimaanpassungsgesetz (KAnG)
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
In the context of the European Climate Law (EU) 2021/1119), the Governance Regulation (EU) 2018/1999 and the Nature Restoration Regulation (EU) 2024/1991, the KAnG came into force on July 1, 2024.

Transformatives Klimarecht: Raum, Zeit, Gesellschaft
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2025)
This article contends that climate law should be conceived as inherently transformative in a double sense. The law not only guides the necessary transformation of economy and society, but is itself undergoing transformation.

Maßnahmen zur Klimaanpassung sächsischer Talsperren
© Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH (5/2025)
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen (LTV) betreibt aktuell insgesamt 87 Stauanlagen, darunter 25 Trinkwassertalsperren. Der Stauanlagenbestand ist historisch gewachsen und wurde für unterschiedliche Zwecke errichtet.