Die Regelungen des Umweltschadensgesetzes für den Biodiversitätsschaden nach § 21a BNatSchG

Durch das Umweltschadensgesetz (USchadG) werden Regelungen für Umweltschäden an Arten und Lebensräumen der Arten, Gewässern und am Boden getroffen. Der Beitrag beschränkt sich auf Umweltschäden nach § 2 Nr. 1 a) USchadG, der als Umweltschaden eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach der Maßgabe des § 21a BNatSchG definiert. Dieser Schaden wird im Weiteren als Biodiversitätsschaden bezeichnet. Das USchadG begründet eine Haftung für Umweltschäden nur für Tätigkeiten und Ereignisse, die mit einer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.

1. Die berufliche Tätigkeit als Haftungsgrundlage
1.1. Gefährdungshaftung
1.2. Verschuldenshaftung
2. Zeitliche Begrenzung der Haftung
3. Der Biodiversitätsschaden
3.1. Die geschützten Arten und Lebensräume
3.2. Die Erheblichkeit der Schädigung
4. Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten bei Umweltschäden
4.1. Informationspflichten
4.2. Gefahrenabwehrpflichten des Verantwortlichen
4.3. Sanierungspflichten des Verantwortlichen
5. Die Pflichten der zuständigen Behörden
6. Die Kostentragungspflicht
7. Der Haftungsausschluss für Biodiversitätsschäden
8. Beteiligungs-, antrags-, und rechtsbehelfsberechtigte Dritte



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Planung und Umweltrecht 1 (2008) (Mai 2008)
Seiten: 17
Preis: € 0,00
Autor: Ministerialrat (ATZp) Professor Dr. h. c. LLM Hans Walter Louis
 
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