Die Regelungen des Umweltschadensgesetzes für den Biodiversitätsschaden nach § 21a BNatSchG

Durch das Umweltschadensgesetz (USchadG) werden Regelungen für Umweltschäden an Arten und Lebensräumen der Arten, Gewässern und am Boden getroffen. Der Beitrag beschränkt sich auf Umweltschäden nach § 2 Nr. 1 a) USchadG, der als Umweltschaden eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach der Maßgabe des § 21a BNatSchG definiert. Dieser Schaden wird im Weiteren als Biodiversitätsschaden bezeichnet. Das USchadG begründet eine Haftung für Umweltschäden nur für Tätigkeiten und Ereignisse, die mit einer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.

1. Die berufliche Tätigkeit als Haftungsgrundlage
1.1. Gefährdungshaftung
1.2. Verschuldenshaftung
2. Zeitliche Begrenzung der Haftung
3. Der Biodiversitätsschaden
3.1. Die geschützten Arten und Lebensräume
3.2. Die Erheblichkeit der Schädigung
4. Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten bei Umweltschäden
4.1. Informationspflichten
4.2. Gefahrenabwehrpflichten des Verantwortlichen
4.3. Sanierungspflichten des Verantwortlichen
5. Die Pflichten der zuständigen Behörden
6. Die Kostentragungspflicht
7. Der Haftungsausschluss für Biodiversitätsschäden
8. Beteiligungs-, antrags-, und rechtsbehelfsberechtigte Dritte



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Planung und Umweltrecht 1 (2008) (Mai 2008)
Seiten: 17
Preis: € 0,00
Autor: Ministerialrat (ATZp) Professor Dr. h. c. LLM Hans Walter Louis
 
 Artikel nach Login kostenfrei anzeigen
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

carboliq® - Direktverölung gemischter Kunststoffabfälle
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2025)
Die Forderung nach Klimaneutralität dominiert die globale Diskussion über die Zukunft der Industriegesellschaft. Damit einher geht auch die Frage, wie der Umgang mit Kunststoffen in Zukunft erfolgen wird.

Nutzungskonflikt zwischen Carbon-Capture-Anlagen und Fernwärme?
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2025)
Die EEW Energy from Waste GmbH (EEW) hat sich das Ziel gesetzt, bis 2045 klimaneutral zu werden. Mit 17 Standorten verfügt EEW über eine Verbrennungskapazität von ca. 5 Millionen Tonnen Abfall pro Jahr.

Abfall- und Kreislaufwirtschaft in Deutschland im internationalen Vergleich - Spitzenplatz oder nur noch Mittelmaß?
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2025)
Neben der Umstellung der künftigen Energieversorgung auf ein zu 100 % erneuerbares Energiesystem ist die Abfall- und Kreislaufwirtschaft die zweite zentrale Säule im Rahmen der globalen Transformation in eine klimaneutrale Wirtschaft und Gesellschaft.