Ewig verantwortlich - Ein Gerichtsurteil bringt die Entsorgungsbranche durcheinander

Die Verantwortlichkeit eines Abfallbesitzers endet nicht mit der ordnungsgemäßen Übergabe an ein Entsorgungsunternehmen. Zu diesem Urteil kam das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Welche Konsequenzen sich daraus für die Entsorgungswirtschaft ergeben, kommentieren die Rechtsanwälte Dr. Thomas Ax und Jens Baumann.

Foto: M. Boeckh
(28.04.08) Gemäß § 11 Abs. 1 KrW/ AbfG sind die Besitzer von Abfällen (§ 3 Abs. 6 KrW/ AbfG), die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen. Nun könnte man meinen, dass wenn der Abfallbesitzer seinen Besitz z. B. dadurch verliert, dass er einen Dritten mit der Entsorgung der Abfälle beauftragt und diesem hierzu den Besitz daran überträgt, die Entsorgungspflicht entfällt. § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW/ AbfG, der festlegt, dass die Verantwortlichkeit des Besitzers für die Erfüllung der Entsorgungspflicht im Falle der Beauftragung eines Dritten mit der Entsorgung unberührt bleibt, kann in diesem Zusammenhang  durchaus so verstanden werden, dass er eine bestehende Verantwortlichkeit für die Abfallentsorgung voraussetzt. Die Entsorgungspflicht kann aber aus anderen Gründen, wie dem Verlust des sie begründenden Abfallbesitzes, durchaus entfallen. Das BVerwG ist jedoch nicht dieser Auffassung.

Unternehmen, Behörden + Verbände: BVerwG, Bundesverwaltungsgericht
Autorenhinweis: RA Dr. Thomas Ax, RA Jens Baumann
Foto: M. Boeckh



Copyright: © Deutscher Fachverlag (DFV)
Quelle: Mai 2008 (April 2008)
Seiten: 3
Preis: € 0,00
Autor: Prof. Dr. jur. Thomas Ax
Jens Baumann
 
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