Langjährige weltweite Bestrebungen, grenzüberschreitende Abfallverbringungen, insbesondere Abfallexporte aus Industriestaaten in Entwicklungsländer, in geordnete Bahnen zu lenken oder ganz zu unterbinden, haben in den letzten Jahren zur Entwicklung eines komplexen Regelsystems aus internationalen, europäischen und nationalen Vorschriften geführt, die zudem häufig überarbeitet und angepasst wurden und werden.
Das in Deutschland zu vollziehende Abfallverbringungsrecht basiert im wesentlichen auf der seit dem 6. Mai 1994 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung kommenden EG-Abfallverbringungsverordnung (EG-AbfVerbrV), die sowohl auf dem Basler Übereinkommen als auch auf dem OECD-Ratsbeschluss zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung aufbaut.
Das am 22. März 1989 beschlossene und am 9. Mai 1992 in Kraft getretene Basler Übereinkommen soll die Verbringung gefährlicher Abfälle in Entwicklungsländer einschränken. Parallel zum Basler Übereinkommen wurde von der OECD für die OECD-Staaten ein System für die Notifizierung, Identifizierung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung geschaffen, das kürzlich novelliert wurde. Nach dem vierten Abkommen von Lomé (Lomé IV) ist der Export von gefährlichen Abfällen aus der EU in Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes (AKPStaaten) verboten. Im Bamako-Abkommen haben sich nahezu alle Staaten des afrikanischen Kontinents zur Einführung eines einseitigen Abfallimportverbots verpflichtet.
Alle diese Regelwerke sind in Deutschland bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung zu beachten. Das Zusammenspiel der verschiedenen Regelungen ist nur zu verstehen, wenn man die Entwicklung und das Verhältnis der internationalen Abkommen zueinander kennt.
Copyright: | © Veranstaltergemeinschaft Bilitewski-Faulstich-Urban |
Quelle: | 8. Fachtagung thermische Abfallbehandlung (März 2003) |
Seiten: | 20 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dr. Joachim Wuttke |
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