Ist das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes europarechtskonform?

Es gibt derzeit zwei "Megathemen" in der internationalen und europäischen Umweltpolitik: den Klimaschutz und den Erhalt der Biodiversität. Während sich im Klimaschutz in der rechtlichen Umsetzung eine aktive Rolle der Europäischen Gemeinschaften und Deutschlands abzeichnet, bleibt es bei der Umsetzung des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt aus dem Jahre 1992 schwierig. Hauptumsetzungsinstrument der CBD im europäischen Gemeinschaftsrecht sind die Vogelschutzrichtlinie und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, flankiert von Regelungen des Wasserrechts, des Landwirtschaftsrechts und der Umwelthaftung, wobei im marinen Bereich an die Stelle der Wasserrahmenrichtlinie (künftig) die Meeresstrategierichtlinie tritt und an die Stelle der landbezogenen Gemeinsamen Agrarpolitik seit 2002 eine erneuerte, wenn auch nach wie vor sehr fragile und wenig konsequente Gemeinsame Fischereipolitik.

Ist das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes nun europarechtskonform? Man kann es in weiten Bereichen wenigstens so auslegen und es ist zu begrüßen, dass eine Reihe von weiteren europarechtswidrigen Vorschlägen zur Aufweichung der Richtlinien des europäischen Naturschutzrechts gescheitert ist. Eine "1 : 1-Umsetzung" ist es aber nicht geworden, sondern nur eine Umsetzung zu 85 %.





Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: EurUP 01/2008 (Februar 2008)
Seiten: 8
Preis: € 32,00
Autor: Prof. Dr. Detlef Czybulka
 
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