Am 30.10. 2002 ist die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung, VersatzV)1 als Teil einer Artikelverordnung in Kraft getreten. Im Folgenden sollen Regelungsziele und -inhalte sowie die damit verbundenen EG-rechtlichen Implikationen dargestellt werden.
Neben Bergematerial und bergbaueigenen Abfällen werden in Deutschland an mehr als 20 Standorten auch bestimmte mineralische bergbaufremde Abfälle, wie Ofenausbruch, Schlacken, Filterstäube, REA-Gips, Gießerei-Altsande, belastete Böden und Schlämme unter Tage als Versatzmaterial eingesetzt. Der Versatz erfolgt zur Brand- und Explosionsverhütung, Verbesserung der Wetterführung sowie zur Verbesserung der Standsicherheit des Gebirges und der Verringerung von Setzungen an der Oberfläche. Versatz erfolgt sowohl betriebsbegleitend als auch als angeordneter Versatz nach Stillegung. Überwiegend erfolgt der Versatz in Salzsteinformationen (Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen-Anhalt, Thüringen), vereinzelt auch in Steinkohle- und Erzformationen (Nordrhein-Westfalen).
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| Quelle: | Recht der Abfallwirtschaft 03/2003 (Juni 2003) |
| Seiten: | 4 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | Ministerialrat Rüdiger Wagner |
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