Förderung dezentraler Energieversorgung nach dem alten und neuen KWK-Gesetz

Im vorliegenden Beitrag wird ein Überblick über die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen der beiden KWK-Gesetze gegeben. Auf ausgewählte Streitpunkte, die wegen ihrer skurilen Auswüchse auch für juristisch nicht vorgebildete Abfallwirtschaftler interessant sind, wird näher eingegangen.

Die dezentrale Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung hat unter dem Eindruck des tagelangen und wetterbedingten Stromausfalls in Nordrhein-Westfalen im November 2005 an Aktualität gewonnen. Abfall gehört – mit Ausnahme der dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zugeordneten Abfallsorten – zu den zugelassenen Einsatzstoffen für die Förderung nach den KWK-Gesetzen. Unklarheiten in der Anwendung des KWK-Gesetzes vom 12.05.2000 haben zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geführt, die insbesondere Fragen der Anspruchsberechtigung der KWK-Stromerzeuger für die gesetzliche Mindestvergütung und des hiermit korrespondierenden Anspruchs auf Belastungsausgleich der zur Abnahme und Vergütung von KWK-Strom verpflichteten Netzbetreiber betreffen. Das neue KWK-Gesetz vom 19.03.2002 hat durch eine veränderte Förderkonzeption und die Einführung gesetzlicher Begriffsbestimmungen Verbesserungen gebracht, wird jedoch aufgrund bürokratischer Hemmnisse und unzureichender Anreize die gesetzlichen Ziele einer Minderung der jährlichen CO2-Emissionen um mindestens 20 Millionen Tonnen bis zum Jahr 2010 bei weitem nicht erreichen.



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Planung von Abfallverbrennungsanlagen und Ersatzbrennstoffkraftwerken (2007) (September 2007)
Seiten: 16
Preis: € 0,00
Autor: Dr. Lutz Birnbaum
 
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