Anspruch auf Lärmvorsorge beim Ersatz von Asphalt durch Pflaster?

Die Schallabstrahlung von Fahrzeugen beim Befahren eines (unebenen) Pflasters ist deutlich höher als die von Asphalt; die Verkehrlärmschutzverordnung - 16. BImSchV sieht bereits ab einer Geschwindigkeit von 30 km/h einen Zuschlag von 3 dB/A) vor. Ob aber der Ersatz einer Asphaltdecke durch Pflaster einen "erheblichen baulichen Eingriff" im Sinne von § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV darstellt, ist nicht rechtsverbindlich geregelt, da er zwar zu einer unmittelbaren Pegelerhöhung infolge des baulichen Eingriffs, aber nicht gleichzeitig zu einer Steigerung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Straße führt.

Aus städtebaulichen Gründen ist in den Straßen der historischen Innenstädte in den letzten Jahrzehnten der Asphaltbelag immer wieder durch einen ansprechend gestalteten Belag aus Naturstein- oder Betonsteinpflaster erstezt worden.

Den vollständigen Artikel können Sie beim LfU herunterladen: www.lfu.bayern.de



Copyright: © Bayerisches Landesamt für Umwelt
Quelle: PUBLIKATIONEN (Februar 2008)
Seiten: 3
Preis: € 0,00
Autor: Wolfgang Hendlmeier
Dr. Alfons Schmalzbauer
 
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