Die Abfallrahmenrichtlinie bestimmt die Abgrenzung zwischen der Verwertung und Beseitigung von Abfällen lediglich sehr vage durch die in den Anhängen II A und II B beschriebenen Verfahren. Da die Abgrenzung auf nationaler wie auf europäischer Ebene zu erheblichen Rechtsstreitigkeiten geführt hat, ist der Versuch einer rechtssicheren Abgrenzung eines der wesentlichen Ziele der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie. Erstmalig sollen die Begriffe Verwertung und Beseitigung auf europäischer Ebene normativ definiert werden. Allerdings erweist sich die Abgrenzung auch im Novellierungsverfahren als zentraler Streitpunkt. Insbesondere die Einordnung der Verbrennung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen und die Einführung einer Energieeffizienzformel für Müllverbrennungsanlagen waren bislang sehr umstritten. Bis zu einem Inkrafttreten der Novelle der Abfallrahmenrichtlinie und der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten dürften noch einige Jahre vergehen. Für die energetische Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen in den nächsten Jahren des Übergangs ist deshalb der mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.4.2007 erreichte Stand der Verwaltungsrechtsprechung maßgeblich, auf den im Nachfolgenden im Einzelnen eingegangen werden soll.
I. Bedeutung der Abgrenzungsprobleme
II. Abgrenzungskriterien des deutschen und europäischen Rechts
III. Entwicklung der Rechtsprechung
IV. Ausblick auf die Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 06 (Dezember 2007) |
Seiten: | 11 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | RA Prof. Dr. Martin Beckmann |
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