Dem gesetzlichen Messwesen steht nach dem europäischen Systemwechsel in der Handelsphase (CE/M-Kennzeichnung) auch in der Betriebsphase ein Wandel bevor. Bewährte Strukturen sollten dabei nur behutsam angepasst werden.
Die Messgeräterichtlinie 2004/22/EG, oft MID – Measuring Instruments Directive – genannt , ist seit Februar 2007 durch Änderungen des Eichgesetzes und der Eichordnung in deutsches Recht überführt. Die MID sieht für Messgeräte eine CE- sowie M-Kennzeichnung vor, einschließlich der maximal vierstelligen Kennnummer der benannten Stelle (engl. Notified Body) , die der Hersteller für seine Produktionsüberwachung wählt. Die im Sinne der MID harmonisierten Europäischen Normen bieten dem Hersteller den üblichen, durchstrukturierten Weg zum Nachweis der Konformität. Da Europäische Normen aber auf privatwirtschaftlicher Initiative beruhen und nicht notwendigerweise allen – auch zukünftigen – technischen Lösungen gleichermaßen gerecht werden können, räumt ihnen der europäische wie nationale Gesetzgeber nur eine Vermutungswirkung ein, d. h. sie müssen nicht eingehalten werden. Welche technischen Anforderungen und welche benannten Stellen sich hinter einer CE/M-Kennzeichnung verbergen, ist im Einzelfall, nicht zuletzt anhand der Konformitätserklärung des Herstellers, näher zu untersuchen. Beruht die Konformitätsbewertung auf zwei Modulen, etwa gemäß MID Anhang B Baumusterprüfung und Anhang D Produktionsüberwachung, kann der Hersteller auch zwei verschiedene benannte Stellen in Anspruch nehmen.
Copyright: | © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH |
Quelle: | Heft 11-2007 (November 2007) |
Seiten: | 2 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dipl.-Phys. Wirtsch.-Phys. Klaus Büschel |
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