Art. 9 Wasserrahmenrichtlinie – Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen – formuliert gemeinschaftsrechtliche Grundsätze, die allge mein als im deutschen Wasserwirtschaftsrecht neu und von weit reichender Bedeutung aufgefasst werden. Bei näherem Hinsehen stellt sich jedoch heraus, dass der konkrete Umsetzungsbedarf in der Bundesrepublik angesichts der Konflikte mit dem Subsidiaritäts prinzip, des hohen Abstraktionsgrads und der geringeren Steuerungskraft der Bestimmung weithin überschätzt wird. Der Beitrag versucht, vor überstürzten und unveranlassten Transformationsbemühungen und politischer Instrumentalisierung der Norm zu warnen.
Art. 9 WRRL ent hält in verschlungenem und schwer zu gänglichem Text den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen“, der zu zahlreichen und überwiegend aufwändigen und kostenintensiven Aktivitäten zur Umsetzung vermeintlich konkreter gemeinschaftsrechtlicher Pflichten geführt hat. Zudem wird die Vorschrift insbesondere im Zusammenhang mit der Auf rechterhaltung, Einführung oder Ausweitung wasserrechtlicher Abgaben (Abwasserab gabe, Wasserentnahmeentgelt etc.) bemüht. Im Folgenden sollen Normgehalt und Trans formationsbedarf in der Bundesrepublik einer näheren Betrachtung unterzogen werden [1]
Copyright: | © DIV Deutscher Industrieverlag GmbH |
Quelle: | GWF 01 / 2008 (Januar 2008) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 5,00 |
Autor: | Prof. Dr. Michael Reinhardt |
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