Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat im Rahmen des ElektroG nicht nur Verpflichtungen, sondern auch Handlungsoptionen. So hat er bei der Einrichtung der Sammel- und Rücknahmestellen in seinem Entsorgungsgebiet ein Organisationsermessen, das sich nur an der Bevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaftliche Zielsetzungen nach § 1 ElektroG zu orientieren hat.
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann z.B. nach dem ElektroG ein Bringsystem mit einem Holsystem kombinieren, um die Effektivität des Erfassungssystems zu steigern. Er kann die Annahme von Altgeräten unter bestimmten Voraussetzungen verweigern oder die Art und Weise der Annahme bestimmen. Er kann auch sein Recht der Eigenvermarktung nach § 9 Abs. 6 ElektroG wahrnehmen, muss hier allerdings das Gebühren- und Vergaberecht beachten. Eine Wiederverwendung von funktionsfähigen Geräten ist dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger bzw. dessen beauftragten Dritten auch außerhalb von § 9 Abs. 6 ElektroG möglich, wenn das Altgerät auf Grund seiner Wiederverwendungsfähigkeit zu einem Produkt umgewidmet werden kann.
Copyright: | © Institut für Abfall- und Kreislaufwirtschaft - TU Dresden |
Quelle: | Band 48 - Das ElektroG und die Praxis (März 2007) |
Seiten: | 18 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dr. Rebecca Prelle |
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