Mit einer Entscheidung vom 28.6.2007 (Az.: 7 C 5.07) hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts eine seit zielen Jahren umstrittene Grundsatzfrage des deutschen Abfallrechts geklärt. Hierbei geht es darum, ob ein Abfallbesitzer, der einen Dritten mit der Entsorgung von Abfällen beauftragt und diesem hierzu den Besitz an den Abfällen überträgt, weiterhin für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle verantwortlich bleibt oder mit dem Besitzverlust auch die Entsorgungspflicht verliert.
Maßgebliche Stimmen in der Literatur sowie die beiden Vorinstanzen vertraten die Auffassung, dass mit dem Besitz auch die Entsorgungsverantwortung erlischt. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer eingehenden Analyse von § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG entgegen getreten und hat im Ergebnis eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Abfallbesitzers bejaht, die auch nach Besitzaufgabe bis zum Abschluss des Entsorgungsvorgangs andauert. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für das abfallrechtliche Haftungsregime und wird auch erhebliche Auswirkungen auf die Akteure in der Entsorgungswirtschaft haben. Für private Entsorgungsunternehmen wird sich u. a. die Frage stellen, wie das Risiko des Scheiterns nachfolgender Unternehmen in der Entsorgungskette wirtschaftlich zu bewerten und versicherungstechnisch abzusichern ist. Es kann nun nicht mehr darauf vertraut werden, allein durch die ordnungsgemäße Auswahl eines zertifizierten und zuverlässigen Entsorgungsunternehmens bereits aus der Entsorgungsverantwortung entlassen zu sein. Vielmehr bleibt die Entsorgungsverantwortung auch bei rechtmäßigem Verhalten bestehen. Durch die nun festgestellte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung jedes einzelnen Abfallbesitzers in einer Entsorgungskette wird ein wesentlicher Anreiz implementiert, umfassend dafür zu sorgen, dass die Abfallentsorgung zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht wird.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 04 (September 2007) |
Seiten: | 11 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | RA Hartmut Gaßner Dr. jur. Holger Thärichen |
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