Vergabe untersagt - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
Der Beitrag behandelt das neue EuGH-Urteil zur Zulässigkeit von vergaberechtsfreien InHouse-Geschäften mit Public-Private-Partnerships. Für bestehende oder geplante 'Entsorgungs-GmbHs, an denen Private und öffentliche Hand gemeinsam beteiligt sind, wird dieses Urteil erhebliche Auswirkungen haben, meine zwei Rechtsanwälte aus der Nähe von Heidelberg.
07.04.2005 Eine rechtssichere vergaberechtsfreie Beauftragung einer Private-Public-Partnership (PPP) im Rahmen eines InHouse-Geschäftes wird nach der nunmehr vorliegenden Entscheidung des EuGH in Luxemburg unmöglich. Unter der Public-Private-Partnership wird ein Modell der Partnerschaft zwischen öffentlicher Hand und einem privaten Dritten zwecks Finanzierung, Bau, Renovierung, Betrieb oder Unterhalt einer Infrastruktur oder die Bereitstellung einer Dienstleistung, verstanden. Gerade auf dem Gebiet der Abfallentsorgung liegen häufig Partnerschaften in Form einer Entsorgungs-GmbH vor, an denen Private und öffentliche Hand beteiligt sind.
So genannte In-house-Geschäfte sind Vorgänge, bei denen der öffentliche Auftraggeber einen Vertrag mit einer Einrichtung abschließt, an der er beteiligt ist, die ihre Tätigkeit im Wesentlichen für ihn ausübt und die von diesem wie eine eigene Dienststelle kontrolliert werden kann.
Hintergrund dieser Ausnahmeregelung ist, dass es sich bei derartigen Geschäften nicht um einen öffentlichen Auftrag im eigentlichen Sinne handelt, da es lediglich zu einer Austauschbeziehung innerhalb einer Rechtsperson kommt, da der öffentliche Auftraggeber und sein Eigenbetrieb keine formal getrennten Einrichtungen sind. Solche Inhouse-Geschäfte bedürfen keiner Ausschreibung, da sie keine öffentlichen Aufträge im Sinne des Vergaberechtes darstellen.
In der Vergangenheit konnte somit unter Umständen eine Entsorgungs-GmbH, an der ein privates Entsorgungsunternehmen beteiligt ist, ohne förmliche Ausschreibung im Rahmen eines InHouse-Geschäftes beauftragt werden...
Unternehmen, Behörden + Verbände: Europäischer Gerichtshof, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Stadt Halle, RPL Recyclingpark Lochau GmbH, Arbeitsgemeinschaft Thermische Restabfall- und Energieverwertungsanlage TREA Leuna
Autorenhinweis: Dr. Thomas Ax, Guido Telian
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