Die Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen“, die am 1. März 2001 in Kraft getreten ist, wird die Siedlungsabfallpolitik der nächsten Jahre nachhaltig prägen.
Die Artikelverordnung besteht aus drei getrennten Verordnungen, von denen die Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen – Abfall-Ablagerungsverordnung (AbfAblV)“ sicherlich den wichtigsten Baustein“ darstellt. Die AbfAblV regelt Teilbereiche, die bisher von der TA Siedlungsabfall (TASi), einer Verwaltungsvorschrift, geregelt waren. Die AbfAblV regelt diese Anforderungen nunmehr auf einem rechtlich höherem Niveau. So führt die Rechtsform der Verordnung dazu, dass die Norm ohne behördliche Umsetzung unmittelbar auch für Betreiber von Deponien und entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften gilt.
Die AbfAblV dient insbesondere dazu, die Regeln zu fixieren, nach denen zukünftig Abfälle deponiert werden dürfen. Die TASi erlaubte ab dem Datum 01.06.2005 die Ablagerung von Restabfällen auf Deponien nur, wenn definierte Anforderungen eingehalten werden. Eine dieser Anforderungen war der Grenzwert für die Organik im Deponiegut (3 % TOC). Diese Anforderung bedeutete in der Praxis, dass nur thermisch vorbehandelte Abfälle diesem Kriterium entsprechen konnten und abgelagert werden durften. Die neue AbfAblV verstärkt diese Anforderung insoweit, als sie diese Regelung übernimmt und dies zudem im Rang einer Rechtsverordnung. Mit Anhang 2 AbfAblV wird nun ein Anforderungsprofil eingeführt, das die Möglichkeit einräumt, Deponiegut aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung (MBA) abzulagern. Hierzu sind Grenzwerte u.a. für die Stabilität der Abfälle oder die Entfrachtung von Energieträgern eingeführt worden.
Neben der nationalen rechtlichen Rahmenlage sind weiterhin auch die relevanten EUrechtlichen Randbedingungen zu berücksichtigen. Die EU-Deponierichtlinie wurde anteilig durch das genannte Verordnungspaket umgesetzt. Noch ausstehende Regelungsbereiche sollen z.B. durch die Deponie-Verordnung (1), die im Entwurf vorliegt, geregelt werden. Letztere wird die rechtliche Lage komplizierter machen, da diese neue Verordnung neben die AbfAblV tritt und dadurch weitere Regelungsbereich der TA Siedlungsabfall ablöst.
Copyright: | © Veranstaltergemeinschaft Bilitewski-Faulstich-Urban |
Quelle: | 7. Fachtagung Thermische Abfallbehandlung (März 2002) |
Seiten: | 17 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dr. Barbara Zeschmar-Lahl |
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