Die Europäische Union kennt nur die Unterscheidung von nicht gefährlichen und
gefährlichen Abfällen bzw. Abfällen und gefährlichen Abfällen.
Die Europäische Union kennt nur die Unterscheidung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen bzw. Abfällen und gefährlichen Abfällen. Dies entspricht im deutschen Recht der Unterscheidung in überwachungsbedürftige und besonders überwachungsbedürftige Abfälle, umgangssprachlich Sonderabfälle genannt. Zwar ist die Bezeichnung im europäischen Recht griffiger, doch ist zumindest nachvollziehbar, was hier in deutschen Rechtsnormen gemeint ist.
Die weitergehende Differenzierung in Abfälle zur Verwertung und solche zur Beseitigung ist nur schwer nachzuvollziehen, zumal bei der Beseitigung auch verwertet werden soll. Hinter dieser Differenzierung verbirgt sich offensichtlich eine andere Absicht, die aber im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nicht eindeutig und auch für den Laien verständlich formuliert wird.
Dagegen ist das politische Ziel klar: Wenn Abfälle schon nicht vermieden werden können, sollen sie so weit verwertet werden, wie dies technisch möglich, ökonomisch sinnvoll und ökologisch notwendig ist.
Die Entscheidung für die weitergehende Differenzierung in Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung zieht sich durch das gesamte Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das dadurch schwierig zu lesen und zu verstehen wird und für die Praxis der Abfallentsorgung offensichtlich mehr Probleme schafft als löst.
Copyright: | © Veranstaltergemeinschaft Bilitewski-Faulstich-Urban |
Quelle: | 7. Fachtagung Thermische Abfallbehandlung (März 2002) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 3,00 |
Autor: | Prof. Dr.-Ing. habil. Dr. h. c. Karl J. Thomé-Kozmiensky |
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