Produktqualität und Ende der Abfalleigenschaft

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Dezember 2006 bezüglich der abfallrechtlichen Einstufung von aufbereiteten Klärschlammkomposten allgemeine Aussagen zu den Voraussetzungen des Endes der Abfalleigenschaft und zur Schadlosigkeit der Verwertung gemacht. Bei Klärschlamm reicht die Kompostierung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, um zu einem Abfallende zu führen, da Schadstoffe noch erhalten bleiben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Dezember 2006 bezüglich der abfallrechtlichen Einstufung von aufbereiteten Klärschlammkomposten allgemeine Aussagen zu den Voraussetzungen des Endes der Abfalleigenschaft und zur Schadlosigkeit der Verwertung gemacht. Bei Klärschlamm reicht die Kompostierung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, um zu einem Abfallende zu führen, da Schadstoffe noch erhalten bleiben. Nach Aussage des Bundesverwaltungsgerichts erfordert das Ende der Abfalleigenschaft die Beendigung des Verwertungsverfahrens bei gleichzeitiger Pflichterfüllung des Abfallbesitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung. Für verschiedene Alternativen der stofflichen Verwertung arbeitete das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil Maßstäbe für den Nachweis der Schadlosigkeit der Verwertung heraus. Ausgehend von den bestehenden Regelungen der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) werden in diesem Beitrag die aufgeworfenen Fragestellungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, auch für alle anderen Bereiche der Recyclingwirtschaft betrachtet. Darüber hinaus werden im Rahmen der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie bisher entwickelte Ansätze zur Dauer der Abfalleigenschaft und zur Produktqualität dargestellt. Auch die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte vom 21.02.2007 enthält zu Produkteigenschaften von Stoffen Aussagen. Letztendlich geht es um die Entwicklung zweckmäßiger Abgrenzungskriterien, die für alle Abfallströme Indizien für das Ende der Abfalleigenschaft und den Beginn der Produktqualität sein können, auch wenn diese im Einzelfall abfallstromspezifisch entschieden werden müssen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist – wenn es auch viele Fragen offen lässt – über die konkrete Fallgestaltung hinaus eine wesentliche Grundsatzentscheidung, um zur Entwicklung dieser Kriterien beizutragen.



Copyright: © Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Quelle: Produktverantwortung (2007) (Juni 2007)
Seiten: 17
Preis: € 0,00
Autor: Prof. Dr. Andrea Versteyl
Dr. Rebecca Prelle
 
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