Zur Berücksichtigung globaler Klimafolgen bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen

Der Text untersucht, wie Klimafolgenprüfungen bei Deponien und Abfallanlagen rechtlich einzuordnen sind. Während das UVPG großräumige Klimaauswirkungen fordert, lehnt das BVerwG deren Prüfung im Immissionsschutzrecht ab. Daraus ergeben sich offene Fragen zur Zulassung und planerischen Abwägung von Deponien.

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Deponien bedürfen nach § 35 Abs. 2 S. 1 KrWG einer Planfeststellung. Im Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 KrWG eine UVP erforderlich. Auch zahlreiche Abfallentsorgungsanlagen, die immissionsschutzrechtlich genehmigt werden, sind nach der Anlage 1 des UVPG UVP-pflichtig. Für UVP-pflichtige Deponien und Abfallentsorgungsanlagen ergeben sich auch aus § 16 Abs. 3 UVPG i.V.m. Anlage 4 Nr. 4b und c gg UVPG Ermittlungspflichten zu großräumigen Klimaauswirkungen. Nach Ansicht des BVerwG bedarf es in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren jedoch keiner Prüfung globaler Klimafolgen, weil die §§ 6, 5 BImSchG angesichts eines nach Ansicht des BVerwG engen, auf das lokale Klima beschränkten Klimabegriffs in § 1 BImSchG und des gebundenen Charakters der Genehmigung keine solche Prüfung ermöglichen. Das betrifft auch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen undwirft verschiedene Fragen auf. Für Abfalleponien stellt sich die weitere Frage, ob eine Klimafolgenprüfung bereits zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere zur Feststellung der Allgemeinwohlverträglichkeit des Deponievorhabens oder erst, wie zumeist angenommen, im Rahmen des planerischen Abwägungsgebots erforderlich ist.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: AbfallR 05/2025 (September 2025)
Seiten: 13
Preis: € 32,00
Autor: RA Prof. Dr. Martin Beckmann
 
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