Der Ausbau von Wärmenetzen unter Förderung des KWKG

Sowohl die erneuerbaren Energien als auch die effiziente Nutzung von Einsatzstoffen in Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sollen einen Beitrag zur Vermeidung von CO2-Emissionen liefern. Hierbei ist die besondere Herausforderung, den Wärmebedarf durch erneuerbare Energien bzw. durch eine effiziente KWK-Nutzung zu gewährleisten, da ca. die Hälfte des Gesamtenergieverbrauchs in Deutschland bei der Wärmenutzung anfällt. Als gesetzliche Zielvorgabe sieht das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (kurz: EEWärmeG) vor, dass bis zum Jahr 2020 deren Anteil am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte auf 14 Prozent erhöht werden soll. Bis 2050 sollen nach bisheriger Planung sogar 60 Prozent des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien mittels Wärmenetzen bereitgestellt werden. Vor diesem Hintergrund werden die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten für Wärme- und Kältenetze dargestellt.

Es zeigt sich, dass der Gesetzgeber mit dem novellierten KWKG eine Erleichterung der Voraussetzungen für die Förderung von Kälte- und Wärmenetze vorgesehen hat, die jedoch von einer erheblichen Komplexität gekennzeichnet sind. Es muss im Einzelfall geprüft werden, welche Bestandteile des Projektes dem förderfähigen Netzteil zuzurechnen sind, wie der Umfang eines Projektes zu bestimmen ist, wie das Netz dimensioniert sein muss, damit beliebig Dritte daran angeschlossen werden könnten, und wie sich hieraus die Gesamtzuschlagshöhe für den Anlagenbetreiber errechnet. In der anwaltlichen Praxis sind gerade solche Fragestellungen von besonderer Relevanz bei denen z. B. nur ein kleiner Teil des Netzes zur Versorgung Dritter mit Wärme genutzt wird, der weit größere Teil des Netzes aber der industriellen Eigennutzung dient. Der Wärme- bzw. der Netzausbau zum Transport von Wärme und Kälte kann mithin durch das KWKG gefördert werden, ob schon die Wärme aus einer EEG-Anlage entstammt. Die Notwendigkeit des Ausbaus von Wärmenetzen kann insbesondere darin erkannt werden, dass der Anlagenbetreiber einer Biogasanlage zum Erhalt der EEG-Vergütung des Stromes eine entsprechende Wärmenutzung gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen muss.



Copyright: © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH
Quelle: Heft 12 - 2013 (Dezember 2013)
Seiten: 4
Preis: € 4,00
Autor: RA Prof. Dr. Martin Maslaton
Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms
 
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