Klärschlammkompost bleibt im Abfallrecht

Klärschlammkompost bleibt Abfall und unterliegt weiter dem Abfallrecht.

Ausgangspunkt des Rechtsstreites war folgendes: Ein Betreiber von Kompostierungsanlagen erklärte sich nicht mit der Vorgabe eines sach-sen-anhaltinischen Landkreises einverstanden, für den von ihm erzeugten Klärschlammkompost vereinfachte Nachweise für überwachungsbedürfti-ge Abfälle zu führen. Der Klärschlamm sollte bei der Rekultivierung im Landschaftsbau eingesetzt werden. Zielgerichtet hergestellter Kompost, so die Argumentation, der den düngemittelrechtlichen Anforderungen ent-spricht und als Düngemittel oder Bodenhilfsstoff in Verkehr gebracht wird, sei kein 'Abfall" mehr sondern 'Produkt".



Copyright: © Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.
Quelle: Ausgabe 01 / 2007 (April 2007)
Seiten: 3
Preis: € 3,00
Autor: Dr. Bertram Kehres
 
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