Klärschlammkompost bleibt Abfall und unterliegt weiter dem Abfallrecht.
Ausgangspunkt des Rechtsstreites war folgendes: Ein Betreiber von Kompostierungsanlagen erklärte sich nicht mit der Vorgabe eines sach-sen-anhaltinischen Landkreises einverstanden, für den von ihm erzeugten Klärschlammkompost vereinfachte Nachweise für überwachungsbedürfti-ge Abfälle zu führen. Der Klärschlamm sollte bei der Rekultivierung im Landschaftsbau eingesetzt werden. Zielgerichtet hergestellter Kompost, so die Argumentation, der den düngemittelrechtlichen Anforderungen ent-spricht und als Düngemittel oder Bodenhilfsstoff in Verkehr gebracht wird, sei kein 'Abfall" mehr sondern 'Produkt".
Copyright: | © Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. |
Quelle: | Ausgabe 01 / 2007 (April 2007) |
Seiten: | 3 |
Preis: | € 3,00 |
Autor: | Dr. Bertram Kehres |
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